Mit dem Ziel, die Verbreitung von Atomwaffen zu verhindern und nuklearterroristische Akte zu verhindern, haben Lieferanten Verfahren in Bezug auf den Transfer bestimmter Ausrüstung, Materialien, Software und verwandter Technologien in Betracht gezogen, die einen wesentlichen Beitrag zu einem „Atomsprengstoff“ leisten könnten Aktivität“, eine „nicht gesicherte Aktivität im Kernbrennstoffkreislauf“ oder nuklearterroristische Akte.
In diesem Zusammenhang haben sich die Lieferanten auf die folgenden Grundsätze, gemeinsame Definitionen und eine Exportkontrollliste für Ausrüstung, Materialien, Software und zugehörige Technologie geeinigt. Die Richtlinien sollen die internationale Zusammenarbeit nicht behindern, solange eine solche Zusammenarbeit nicht zu einer „nuklearen Sprengstoffaktivität“, einer „ungesicherten Aktivität im Kernbrennstoffkreislauf“ oder nuklearen Terroranschlägen beiträgt. Lieferanten beabsichtigen, die Richtlinien in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung und relevanten internationalen Verpflichtungen umzusetzen.