Die Grundprinzipen für Safeguards und die Exportkontrolle sollen für die Weitergabe von Kernmaterial für friedliche Zwecke zu jedem Nicht-Kernwaffen-Staat gelten und, im Falle der Re-Exportkontrolle für die Weitergabe an jeden Staat. In diesem Zusammenhang wurde die sogenannte Trigger-Liste definiert. Diese Liste enthält Richtlinien für die Weitergabe von Nukleargütern genauso wie Richtlinien zu physischem Schutz, zu Safeguards, zu speziellen Kontrollen von sensiblen Exporten, zu Sonderregelungen für die Ausfuhr von Anreicherungsanlagen, zu Kontrollen für Kernwaffen nutzbarem Material, zu Kontrollen des Re-exportes sowie zu unterstützenden Maßnahmen.

Die Anhänge dieser Richtlinien regeln die Ausfuhr von Gütern, die besonders für die Verwendung in der Kerntechnik konstruiert oder hergerichtet sind.

Dazu gehören im ersten Anhang (Annex A) Material und Ausrüstung sowie Technologie, die jedem der Positionen auf der Trigger-Liste zugeordnet wird.

Der zweite Anhang (Annex B) enthält weiterführende Erläuterungen zu den Gütern der Trigger-Liste:

  • Kernreaktoren und Ausrüstung dafür;
  • nicht-nukleares Material für Reaktoren;
  • Anlagen und Ausrüstung für die Wiederaufbereitung,
  • Anlagen und Ausrüstung für die Herstellung von Brennelementen
  • Anlagen und Ausrüstung zur Isotopentrennung
  • Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser; und
  • Anlagen und Ausrüstung für die Konversio

Ein weiterer Anhang (Annex C) beschreibt Kriterien für die Stufen des physischen Schutzes in kerntechnischen Anlagen.

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