Mit dem Ziel der Bekämpfung der Verbreitung von Kernwaffen und der Verhinderung des nuklearen Terrorismus müssen die Lieferländer Verfahren für den Transfer bestimmter Geräte, Materialien, Software und dazugehöriger Technologie, die einen wesentlichen Beitrag zu „Kernwaffen", zu „nicht safeguard-überwachten Kernbrennstoffanlagen“ oder zu nuklearterroristischen Handlungen leisten können, etablieren.

 

In diesem Zusammenhang haben sich die Lieferländer auf die folgenden Prinzipien, gemeinsame Definitionen und eine Exportkontrollliste für Ausrüstungen, Materialien, Software und dazugehöriger Technologie geeinigt.

Die zweite Richtlinie regelt den Export von kerntechnisch relevanten Dual-Use-Gütern und –Technologien mit Bezug zur Kerntechnik, also Güter, die einen wichtigen Beitrag zu nicht safeguard-überwachten Kernbrennstoffanlagen oder zur Herstellung von Kernwaffen leisten können, welche aber auch in nicht-nuklearen Anwendungen, wie z.B. in der Industrie, verwendet werden.

Diese Liste enthält Richtlinien für den Transfer von Dual-Use-Gütern, welche im Anhang gelistet sind. Der Anhang enthält die folgenden Kategorien:

  • Industrielle Ausrüstung
  • Materialien
  • Ausrüstung und Komponenten für die Isotopentrennung von Uran (andere als in der Triggerliste genannte)
  • Anlagen und dazugehörige Ausrüstung zur Schwerwasserproduktion (andere als in der Triggerliste genannte)
  • Test- und Messausrüstung für die Entwicklung

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